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Pressemitteilung | WITTEK PARTNERS vertritt Centogene GmbH erfolgreich vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Rechtsstreit um die Erstattung von Steuern auf Aktien aus Mitarbei-terbeteiligungsprogramm von ehemaligen Mitarbeitern

WITTEK PARTNERS hat die Centogene GmbH unter Federführung von Dr. Wolfgang Wittek erfolgreich in parallel gelagerten Fällen vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern vertreten.

Centogene hatte für ehemalige Mitarbeiter, die nach dem Ende ihrer Beschäftigung Optionen auf Aktien der Muttergesellschaft, der CENTOGENE N.V., ausgeübt hatten, entsprechend Steuern und Abgaben abgeführt. Nachdem schon das Arbeitsgericht Rostock die Mitarbeiter zur vollen Rückerstattung der abgeführten Steuern und Abgaben verurteilt hatte, blieben auch die Berufungen der Kläger erfolglos.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 13. Februar 2024 – 2 Sa 30/23; 2 Sa 60/23) folgte der Argumentation der Centogene GmbH, dass es sich bei der Ausübung der Aktienoptionen und dem damit verbundenen Aktienzufluss letztlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils handele, der dem Lohnsteuereinzug gemäß § 38 EStG unterliege, auf ganzer Linie. Die von der Centogene GmbH im Namen der Arbeitnehmer – die letztlich alleinige Steuerschuldner seien – abgeführten Steuern und Abgaben seien daher vollumfänglich zu erstatten.

Presseanfragen bitte an: presse@wittek.law