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Weitreichende Änderung der Rechtslage bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren in Sicht

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 sorgt das BAG zum Jahresende noch einmal für Aufsehen. Nach einer Entscheidung des EuGH zu den Konsequenzen für Fehler im Massenentlassungsverfahren (wir berichteten https://wittek.law/neues-zum-massenentlassungsverfahren-eugh-verneint-individualschutz-der-uebermittlung-der-betriebsratsmitteilung-an-die-agentur-fuer-arbeit) möchte der Sechste Senat die bisherige Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren ändern.

Plant ein Arbeitgeber in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer*innen, mehr als fünf Arbeitnehmer*innen (die Anzahl steigt quasi-proportional) innerhalb von 30 Kalendertagen zu entlassen, ist er verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten. Diese in § 17 Abs. 1 KSchG normierte Pflicht geht auf die europäische Richtlinie 98/59/EG, sog. Massenentlassungsrichtlinie (MERL), zurück.

Besteht in dem Betrieb ein Betriebsrat, ist dieser gemäß § 17 Abs. 2 KSchG ebenfalls über die Massenentlassung rechtzeitig zu unterrichten. Eine Abschrift dieser Mitteilung hat der Arbeitgeber gleichzeitig der Agentur für Arbeit zu übermitteln (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG). Auch diese Verpflichtung geht auf die Massenentlassungsrichtlinie zurück.

Bisher stand das BAG auf dem strickten Standpunkt, dass jeder Fehler im Massenentlassungsverfahren zur Unwirksamkeit der Kündigungen nach § 134 BGB führe, weil das Massenentlassungsverfahren (zumindest auch) die Arbeitnehmer individuell schütze.

Reichweite der Entscheidung des EuGH im Juli 2023

Der EuGH (Urteil vom 13. Juli 2023 – C‑134/22) hatte auf Vorlage des Sechsten Sentas des BAG entschieden, dass die Verpflichtung die Agentur für Arbeit über die Konsultation mit dem Betriebsrat zu informieren allein kollektiven Charakter hat und keinen Individualschutz der Arbeitnehmer bezweckt (wir berichteten https://wittek.law/neues-zum-massenentlassungsverfahren-eugh-verneint-individualschutz-der-uebermittlung-der-betriebsratsmitteilung-an-die-agentur-fuer-arbeit). Damit war klar, dass das Unterlassen der Mitteilung nicht zur Unwirksamkeit der einzelnen Kündigungen führen kann.

Der Sechste Senat des BAG hatte zuvor auch Verfahren ausgesetzt und auf die Antwort des EuGH gewartet, die sich mit der Verpflichtung der Massenentlassungsanzeige insgesamt aus § 17 Abs. 1 KSchG befassen. Hierzu hatte der EuGH sich allerdings nicht geäußert.

Änderung der Rechtsprechung in 2024 absehbar

Der nun vorliegende Beschluss (bzw. die Pressemitteilung) macht klar, dass der Sechste Senat aus dem Urteil des EuGH weitergehende Konsequenzen zieht. Wenn die Verpflichtung die Agentur für Arbeit über die Konsultation mit dem Betriebsrat zu informieren keinen individualschützenden Charakter hat, muss das – so ist der Beschluss wohl zu deuten – auch für die Verpflichtung zur Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG gelten.

Der sechste Senat möchte daher die Rechtsprechung zu den Folgen des Fehlens einer Massenentlassungsanzeige ändern. Bislang waren sich die Senate des BAG einig, dass Fehler in den Pflichtangaben der Massenentlassungsanzeige oder deren Fehlen insgesamt zur Unwirksamkeit der Kündigungen führt. Dies möchte der Sechste Senat nun ändern.

Da allerdings die Rechtsprechung des Zweiten Senats des BAG (noch) die alte ist, fragt der Sechste Senat mit dem nun vorliegenden Beschluss den Zweiten Senat, ob auch dieser die Rechtsprechung ändern möchte. Sollte dieser die sog. Divergenzanfrage ablehnen, könnte der Sechste Senat die Frage dem Großen Senat, der mit Richtern aus allen Senaten und ehrenamtlichen Richtern besetzt ist, vorlegen, der hierüber verbindlich entscheiden würde.

Praxishinweise:

  • In trockenen Tüchern ist die Änderung der Rechtsprechung des BAG daher noch nicht. Es bleibt zunächst die Antwort des Zweiten Senats abzuwarten. Nichtsdestotrotz ist eine Änderung nicht unwahrscheinlich, sprechen doch nach der Entscheidung des EuGH aus dem Juli 2023 gute Argumente für die nun geänderte Sicht des Sechsten Senats des BAG.
  • Auch wenn die Rechtsprechung sich ändern sollte, sind Arbeitgeber allerdings gehalten die Vorgaben des § 17 KSchG stets einzuhalten, um (nachträgliche) Entlassungssperren nach § 18 KSchG zu verhindern. Das Risiko, das mit einer Massenentlassungsanzeige einhergeht, würde durch eine Änderung der Rechtsprechung allerdings beträchtlich abgemildert.

Entscheidungen:

  • BAG, 14. Dezember 2023 – 6 AZR 157/22 (B), 6 AZR 155/21 (B), 6 AZR 121/22 (B)
  • EuGH, Urteil vom 13. Juli 2023 – C 134/22