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Neues vom BAG zum Spielraum bei Zeugnisverhandlungen

Im Zuge von Zeugnisverhandlungen darf der Arbeitgeber einmal gemachte Konzessionen nicht einfach zurücknehmen. Beim Erstentwurf des Zeugnisses ist daher Vorsicht geboten. Wir geben einen Überblick über eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 6. Juni 2023 – 9 AZR 272/22).

In dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, ging es um die Erteilung eines Endzeugnisses nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die beklagte Arbeitgeberin hatte zunächst einen Entwurf gesendet, der eine übliche Dankes- und Gute-Wünsche-Formel enthielt („Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“).

Die Klägerin forderte eine bessere Bewertung ihres Arbeits- und Sozialverhalten. Die Arbeitgeberin kam dem nach. Der zweite Entwurf enthielt eine Bewertung des Arbeits- und Sozialverhalten mit der Note „gut“. Die Klägerin war mit der Formulierung der Bewertung nicht zufrieden und forderte erneut eine Korrektur. Die Arbeitgeberin kam dem erneut nach und änderte die Bewertung in eine klassische Bewertung der Note „sehr gut“. In dieser letzten Version des Zeugnisses entfernte die Arbeitgeberin die Dankes- und Gute-Wünsche-Formel.

Die Klägerin verlangte vom Gericht, die Arbeitgeberin dazu zu verurteilen, ein Arbeitszeugnis in der letzten Version zu erteilen, das allerdings eine Dankes- und Gute-Wünsche-Formel enthält.

Kein Anspruch auf Dankes- und Gute-Wünsche-Formel

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Dankes- und Gute-Wünsche-Formel im Arbeitszeugnis. Derartige Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören nicht zum gesetzlich erforderlichen Inhalt des Arbeitszeugnisses. Der Arbeitnehmer kann daher in einem Zeugnisstreit auch nicht die Änderung oder Hinzufügung einer Dankes- und Gute-Wünsche-Formel verlangen (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 9 AZR 227/11).

Anders bei Maßregelung

In diesem Fall entschied das Gericht allerdings anders, weil die Arbeitgeberin in den ersten zwei Entwürfen dem Zeugnis eine Dankes- und Gute-Wünsche-Formel beigefügt hatte. Das BAG entschied, dass der (spätere/nachträgliche) Entzug der Dankes- und Gute-Wünsche-Formel einen Nachteil für die Arbeitnehmerin bedeutet. Diesen habe die Arbeitnehmerin nur erlitten, weil sie berechtigterweise Änderungswünsche geäußert habe. § 612a BGB verbietet es dem Arbeitgeber aber, einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme zu benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt (sog. Maßregelungsverbot). Hieraus folgerte das BAG daher ausnahmsweise einen Anspruch auf die Dankes- und Gute-Wünsche-Formel.

Praxishinweise:

  • Einmal gemachte Zugeständnisse beim Arbeitszeugnis können nicht deshalb wieder entzogen werden, weil ein Arbeitnehmer (mehrfach) die Änderung des Zeugnisses an anderer Stelle wünscht. Arbeitgeber, die den Abschlusston des Zeugnisses von dem Verlauf der Verhandlungen über das Zeugnis abhängig machen wollen, sind gut beraten in ersten Entwürfen nur den gesetzlich notwendigen Inhalt des Zeugnisses aufzunehmen.
  • Im vorliegenden Fall wäre die Arbeitgeberin besser geraten gewesen, dem zweiten Änderungswunsch der Arbeitnehmerin nicht nachzukommen. Wollte die Arbeitnehmerin die Verbesserung der Gesamtnote von „gut“ auf „sehr gut“ gerichtlich durchsetzen, hätte Sie konkrete Umstände darzulegen und zu beweisen, die eine Bewertung „sehr gut“ rechtfertigen. In der Praxis dürfte dies Arbeitnehmern nur selten gelingen. Sobald jedoch einmal eine Bewertung „sehr gut“ zugestanden wurde, kann diese nicht einfach zurückgenommen werden.

Entscheidungen:

  • BAG, Urteil vom 6. Juni 2023 – 9 AZR 272/22
  • BAG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 9 AZR 227/11