Neues zum Massenentlassungsverfahren: EuGH verneint Individualschutz der Übermittlung der Betriebsratsmitteilung an die Agentur für Arbeit
Nachdem das BAG den EuGH zu der Frage des Zwecks der Übermittlung der Betriebsratsmitteilung an die Agentur für Arbeit im Massenentlassungsanzeigeverfahren Anfang 2022 konsultiert hat und weitere Verfahren, die sich mit den Rechtsfolgen von Verstößen gegen § 17 Abs. 1 KSchG beschäftigen, bis zur Antwort des EuGH kürzlich aussetzte (wir berichteten), hat der EuGH sich nun zur Vorlagefrage des BAG positioniert. Dabei schwächt der EuGH die Rechte der Arbeitnehmer, indem es der Übermittlung der Betriebsratsmitteilung an die Agentur für Arbeit einen Individualschutz abspricht. Verstöße gegen die Vorschriften des § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG bzw. Art. 2 Abs. 3 UAbs. 2 MERL dürften künftig nicht die Unwirksamkeit der Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung zur Folge haben. Der EuGH äußert sich in dem Verfahren aber nicht zu der Frage, die nach den Schlussanträgen des Generalanwalts Pikamäe in diesem Vorlageverfahren aufkam und für „Aufregung“ in der Praxis sorgte, ob aus Verstößen gegen die MERL grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit der Kündigung folge. Es ist damit zu rechnen, dass das BAG diese Frage nun für Verstöße gegen § 17 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG explizit dem EuGH vorlegt.